Gesetzbuch des Staates San Andreas

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    Allgemeiner Teil



    Art.1 Keine Strafe ohne Gesetz

    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.



    Art.2 zeitliche Geltung

    Abs.1. Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

    Abs.2. Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

    Abs.3. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

    Abs.4. Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.



    Art.3 Verbrechen und Vergehen

    Abs.1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

    Abs.2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit einer Geldstrafe bedroht sind.



    Art.4 Strafverfolgung

    Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z. B. bei Hausfriedensbruch und in der Regel auch bei Beleidigung).

    Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, der stets von Amts wegen verfolgt wird.



    Art.5 Täterschaft

    Abs.1. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

    Abs.2. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.



    Art.6 Anstiftung

    Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.



    Art.7 Beihilfe

    Abs.1. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    Abs.2. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.



    Art.8 Notwehr

    Abs.1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    Abs.2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Hierbei wird zwischen Schutzwehr und Trutzwehr unterschieden.



    Art.9 rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.



    Art.10 Strafmaß-Verschärfung

    Die Strafe kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden für jeden Paragraphen verdoppelt werden, sofern § 10a) oder b) erfüllt sind:

    a) Wiederholungstäter

    Als Wiederholungstäter wird eine natürliche oder juristische Person gesehen, welche innerhalb eines bestimmten Zeitintervalls wiederholt Straffällig mit sich ähnelnden Straftaten in Erscheinung tritt.

    b) besonders schwerer Fall

    Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Grundtatbestand durch einen speziellen Straftatbestand verdrängt wird, sofern dieser nicht bereits durch Qualifikation oder Regelbeispiele im StGB aufgeführt ist.



    Art.11 dringender Tatverdacht

    Der dringende Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.



    Art.12 hinreichender Tatverdacht

    Ein Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist.




    Strafgesetzbuch



    §1 Diebstahl

    (1) Wer sich einer fremden Sache eines anderen mit dem Vorsatz aneignet, sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    (2) Die Aneignung digitaler Daten, Passwörter und Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit einer Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe bestraft.



    §2 Raub

    (1) Wer eine fremde Sache einem anderen unter Drohungen mit akuter Gefahr für Leib und Leben entwendet, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.



    §3 Schwerer Raub

    (1) Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, begeht den Tatverdacht des schweren Raubes und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Ebenfalls zu bestrafen ist der Täter, der den Raub als Mitglied einer Bande, unter der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.



    §4 Erpressung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.

    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.



    §5 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    Nr.1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

    Nr.2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.

    Nr.3.     eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.



    §6 Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person ohne Hilfe von Gegenständen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Wer die Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe zu bestrafen.



    §7 Schwere Körperverletzung

    (1) Wer eine andere Person, mit Hilfe von Gegenständen, am Körper misshandelt oder deren Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und / oder einem Schmerzensgeld, nach dem Befund eines zuständigen Mediziners, zu bestrafen.

    (2) Wer eine Körperverletzung mit Schweren Folgen fahrlässig herbeiführt. Ist mit Freiheitsstrafe und einem Schmerzensgeld, nach dem Befund des zuständigen Mediziners, zu bestrafen



    §8 Sachbeschädigung

    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

    (3) Der Versuch ist strafbar.


    §9 Mord

    (1) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

    (2) Der Versuch ist strafbar.



    §11 Unterlassene Hilfeleistung

    (1) Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine dritte Person hindert Hilfe zu leisten.

    (3) Ausgenommen ist, wer die Hilfe nicht ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten leisten kann.



    §12 Beleidigung

    Wer einen anderen beschimpft, verspottet oder Äußerungen, welche die Ehre eines anderen mindern tätigt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §13 Üble Nachrede

    Wer einem Anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §14 Drohung

    Wer einen anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §15 Hausfriedensbruch

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder der Stadt oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

    Abs.2. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.



    §16 Freiheitsberaubung

    (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.

    (2) Der Versuch ist strafbar.



    §17 Erpresserischer Menschenraub (“Entführung”)

    (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

    (2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe auf das Höchstmaß der Freiheitsstrafe anzusetzen und eine Geldstrafe.



    §18 Bildung bewaffneter Gruppen

    (1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Gegenstände verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.



    §19 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    (1) Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mindestens mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

    (2) Jede Person ist Amtsträgern gegenüber ausweispflichtig. Der Verstoß kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.



    §20 Amtsanmaßung

    (1) Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §21 Missbräuchlicher Notruf

    (1) Wer die Notruffunktion oder die Notruf-Telefonnummer einer Behörde, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, verwendet, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    § 22 Fahrerflucht

    (1) Als fahrer flüchtig gilt, wer nach der Beteiligung an einem Unfall die Unfallstelle unerlaubt verlässt.

    (2) Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe geahndet werden.



    §23 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot

    (1) Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dazu zählt die Vollmaskierung sowie Kombinationen aus Tüchern, Brillen und/oder Kapuzen.

    (2) Ausgenommen sind Personen mit staatlich anerkannter Dienstkleidung.

    (3) Ein Verstoß ist mit Geldstrafe zu bestrafen.



    §24 Identitätsfeststellung

    (1) Jeder Bürger dieses Staates ist ausweispflichtig gegenüber den exekutiven Staatsdienern.

    (2) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung der Identität festzusetzen und gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

    (3) Bei Exekutivbeamten im Dienst ersetzt die Dienstmarke den Ausweis.



    §25 Vortäuschen einer Straftat

    Wer wider besseres Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle eine Straftat vortäuscht ist mit einer Geldstrafe und/oder einer Haftstrafe zu bestrafen.



    §25a Ankündigung einer Straftat

    Wer durch soziale Medien oder ähnliche Kanäle eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ankündigt ist mit einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §26 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

    Eine Freiheitsstrafe kann gemildert werden oder es kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter:

    Nr.1.    durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder

    Nr.2.    freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Exekutive offenbart, dass eine Straftat verhindert werden kann.



    §27 Entziehung der Fahrerlaubnis

    Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.




    §28 Geiselnahme

    Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §29 Besitz illegaler Gegenstände

    Wer illegale Waffen, Munition oder Gegenstände einer staatlichen Behörde besitzt, oder diese in einem Fahrzeug lagert, welches eine Person führt und nicht die nötigen Lizenzen besitzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.



    §30 Versammlungsverbot

    Unangemeldete Versammlungen sind nicht gestattet. Versammlungen sind zuvor bei der Polizei anzumelden.



    §31 Kriminelle Vereinigung

    (1) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mehr als 3 Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist.

    (2) Eine Kriminelle Vereinigung muss durch einen richterlichen Beschluss als solche deklariert werden.

    (3) In dem StGB §32 Abs. 2 genannten Beschluss müssen alle Mitglieder der Kriminellen Vereinigung aufgelistet werden.

    (4) Der im StGB §32 Abs. 2 und 3 genannten Beschluss kann jederzeit von einem Richter aktualisiert werden.





    §32 Verbot von Betäubungsmitteln

    (1) Illegale Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind:

    • THC-haltige Substanzen
    • Kokain
    • Methamphetamin
    • Heroin

    (2) Der Anbau, der in §32 (1) aufgeführten Betäubungsmittel ist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und wird mit einer Geld und oder einer Freiheitsstrafe geahndet.

    (3) Wer Betäubungsmittel sowie illegale Fertigungserzeugnisse bzw. Rohstoffe anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, erwirbt oder anderweitig beschafft, ist mit einer Geld-/ und Freiheitsstrafe, je nach sichergestellten Menge, zu ahnden. Bei erhöhten Mengen sind Exekutivbeamte ebenfalls dazu befugt sämtliches Bargeld des Täters zu konfiszieren.



    Waffenrecht


    §1 Besitz von Waffen

    (1) Jedem volljährigen Bürger ist es erlaubt ein Waffe zur Selbstverteidigung zu besitzen.

    (2) Zum Führen einer Waffe außerhalb des eigenen Grundstückes wird ein Waffenschein benötigt.

    (3) Die Waffe ist verdeckt zu tragen, so dass sie nicht sichtbar ist. Die Art ist hierbei jedoch egal (Tasche, Hosenbund, unter Jacke).


    §2 Aberkennung des Rechtes auf Waffen

    Sollte ein Bürger in Zusammenhang mit einem Gewaltverbrechen stehen, so ist es der Polizei möglich, die verwendete Waffe und mögliche weitere Waffen temporär oder permanent zu konfiszieren, den Waffenschein des Täters zu konfiszieren, und eine mögliche erneute Ausstellung des Waffenscheins einzuschränken.


    Mit freundlichen Grüßen

    Balou

    Systemadministrator

    Java is love :rainbow_flag:

    Twitch | Steam

  • Balou

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